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Ein Arzt wurde im Auftrag einer Laborgemeinschaft tätig und hat deren Kunden in Hygienefragen beraten. Eine Umsatzsteuererklärung gab der Arzt zwar ab, die Umsätze aus seiner Beratungstätigkeit für die Laborgemeinschaft erklärte er aber als umsatzsteuerfrei.
Seine Begründung: Diese beratende Tätigkeit sei als Präventivmedizin anzusehen. Denn schließlich handle es sich bei der Krankenhaus- und Praxishygiene um einen Zweig der Präventivmedizin. Dieser wäre als Bestandteil einer umfassenden Patientenversorgung unverzichtbar.
Die Finanzverwaltung und auch das Finanzgericht Niedersachsen teilten die Auffassung des Arztes allerdings nicht. Nach Auffassung der Richter hat der Arzt keine vorbeugenden Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung unmittelbar gegenüber Patienten erbracht, sondern er hat im Auftrag der Laborgemeinschaft gehandelt. Eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung setzt aber voraus, dass Leistungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Die Beratertätigkeit für die Laborgemeinschaft war somit nicht als ärztliche Leistung zu qualifizieren, die dem Zweck der Vorbeugung im Rahmen eines konkreten individualisierbaren Arzt-Patientenverhältnisses erbracht wurde (Urteil FG Niedersachsen 27.5.10, 16 K 331/09).
Stand: 15. November 2010
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Arzt als Hygieneberater